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Bargeld und Gutscheine machen einen immer größeren Anteil der Weihnachtsgeschenke aus. Gutscheine gelten, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sind, drei Jahre ab Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde. Das heißt für dieses Weihnachtsgeschäft: Unbefristete Gutscheine gelten bis zum 31. Dezember 2015. Für befristete Gutscheine gibt es keine Regelung. Es wird aber davon ausgegangen, dass sechs Monate oder ein Jahr Gültigkeit zu kurz sind, eine Laufzeit von zwei Jahren kann je nach Branche schon als angemessen gelten.

Die zunehmende Zahl an Gutscheinen und Bargeld führt zu einer sinkenden Umtauschquote. Mittlerweile werden über alle Sortimente hinweg weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht. Nur bei den Spielwaren tauschen Kunden etwas häufiger um. Denn bei Kindern möchte jeder die leuchtenden Augen beim Geschenke-Auspacken erleben. Das können Gutscheine und Bargeld nicht bieten. Bei einwandfreier Ware haben die Kunden grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Dennoch kommen viele Händler den Kunden mit Kulanzangeboten entgegen. Bei mangelhafter Ware (der Mangel muss beim Kauf schon bestanden haben) gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. Im Online- und Versandhandel findet grundsätzlich das Fernabsatzrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen Anwendung.

Quelle: Handelsverband Deutschland